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EORI – Economic Operators’ Registration and Identification System

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Zum 1. November 2009 erhält ATLAS, das bei den deutschen Zollbehörden angewandte IT-Verfahren, eine zusätzliche europäische Komponente: Ab dem 01.11.2009 werden alle bei den deutschen Zollbehörden in ATLAS zu einer Zollnummer hinterlegten Stammdaten zusätzlich in einer Datenbank auf europäischer Ebene gespeichert. Darüber hinaus wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit geschaffen, die in der EORI-Datenbank vorhandenen EORI-Kennnummern über ein Internet-Auskunftssystem abzufragen.

Diese Datenübermittlung an die EU erfolgt im Rahmen des Economic Operators’ Registration and Identification System (EORI), des Europäischen Registrierungs- und Identifikationssystem für Wirtschaftsbeteiligte, eingeführt, über das die Daten an die EU übermittelt werden. Grundlage hierfür sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 vom 16. April 2009, die Datenübermittlung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von Art. 4d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-DVO).

Gespeichert in EORI werden die Daten der registrierten Wirtschaftsbeteiligten unter der sogenannten EORI-Kennnummer. Diese EORI-Kennnummer besteht aus der um ein zweistelliges Länder-Präfix ergänzten Zollnummer. Für Wirtschaftsbeteiligte aus Deutschland wird hierzu der bisherigen Zollnummer das Präfix „DE” vorangestellt. Die EORI-Nr. besteht aus 17 alphanumerischen Zeichen, wobei die frei bleibenden Zeichen in Deutschland durch die Ziffer „0” aufgefüllt werden.

Ab dem 1. November 2009 sind die Daten der registrierten Wirtschaftsbeteiligten in der EORI-Datenbank die Grundlage für die Zollabfertigung in der Europäischen Gemeinschaft. Ohne eine EORI-Kennnummer sind daher ab dem 1. November 2009 grundsätzlich keine zollrechtliche Handlungen in der Europäischen Gemeinschaft mehr möglich. Ohne eine EORI-Kennnummer ist damit ab dem 1. November 2009 kein zollrechtliches Handeln mehr möglich. Die Verwendung der deutschen, nicht auf EORI umgestellten Zollnummer ist ab dann ausgeschlossen. Dies betrifft auch die Inanspruchnahme von evtl. bewilligten Verfahrenserleichterungen.

Die Erstellung der EORI-Kennnummer erfolgt nicht automatisch. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der Wirtschaftsbeteiligten zur Weiterleitung der Antragsdaten an die Datenbank der Europäischen Union. Dabei ist es aufgrund der Bestimmungenden des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 14, 15 BDSG in Verbindung mit §§ 4, 4a und 4b BDSG) erforderlich, dass die Wirtschaftsbeteiligten ihre Einwilligung zur Datenübermittlung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und zur Einrichtung der künftigen Abfragemöglichkeit durch andere Wirtschaftsbeteiligte und insbesondere auch durch Behörden anderer europäischer Mitgliedstaaten schriftlich erteilen.Diese Zustimmung wird bei Neuanträgen von Wirtschaftsbeteiligten im Antragsformular auf Erteilung der Zollnummer erteilt.

Bei dieser datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungserklärung sind jedoch zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

Zunächst bedarf es der Zustimmung der Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Daten künftig an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur dortigen Abfrage durch Behörden anderer europäischer Mitgliedstaaten übermittelt werden. Diese Zustimmung ist zur Übermittlung an das EORI-System zwingend, so dass ohne diese Zustimmung eine EORI-Nummer nicht erteilt werden kann.

Darüber hinaus bedarf es aber auch der Zustimmung der Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Daten im Internet-Auskunftssystem von EORI durch andere Wirtschaftsbeteiligte abgefragt werden dürfen. Diese Zustimmung ist für die Erteilung der EORI-Nummer nicht erforderlich, so dass auch einem Wirtschaftbeteiligten eine EORI-Nummer erteilt wird, der diese Zustimmung verweigert. Solange diese Einwilligungserklärung nicht vorliegt, ist lediglich die Auskunft über das EORI-Internetauskunfts-System für andere Wirtschaftsbeteiligte eingeschränkt, für andere Wirtschaftsbeteiligte ist es dann nur möglich, die Existenz und Gültigkeit einer EORI-Kennnummer über das Internet-Auskunftssystem bestätigen zu bekommen, die hierzu gespeicherten Stammdaten werden jedoch nicht angezeigt.

Für bereits registrierte Wirtschaftsbeteiligte darf es zur Erteilung dieser EORI-Kennnummer keines separaten Antrages, da für die Inhaber einer Zollnummer automatisch eine entsprechende EORI-Kennnummer generiert wird, allerdings fordert die Zollverwaltung zuvor bis Ende Juni noch die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungserklärungen an.


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